The China Mail - Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

USD -
AED 3.6725
AFN 63.501297
ALL 82.371399
AMD 367.851352
ANG 1.790403
AOA 917.498647
ARS 1484.006799
AUD 1.45121
AWG 1.8025
AZN 1.707217
BAM 1.714193
BBD 2.01284
BDT 123.126005
BGN 1.69088
BHD 0.376798
BIF 2974.065017
BMD 1
BND 1.293681
BOB 6.920579
BRL 5.161504
BSD 0.99936
BTN 94.548403
BWP 13.543977
BYN 2.929664
BYR 19600
BZD 2.00986
CAD 1.42241
CDF 2265.000218
CHF 0.809935
CLF 0.023428
CLP 922.070134
CNY 6.79395
CNH 6.799685
COP 3417.99
CRC 455.680892
CUC 1
CUP 26.5
CVE 96.643148
CZK 21.291805
DJF 177.959305
DKK 6.559903
DOP 59.574207
DZD 133.237977
EGP 49.084103
ERN 15
ETB 159.958017
EUR 0.87759
FJD 2.24625
FKP 0.754315
GBP 0.755102
GEL 2.640163
GGP 0.754315
GHS 11.312552
GIP 0.754315
GMD 73.536536
GNF 8760.39722
GTQ 7.624348
GYD 209.037245
HKD 7.8439
HNL 26.740874
HRK 6.608052
HTG 130.665334
HUF 312.460329
IDR 17932.1
ILS 2.975699
IMP 0.754315
INR 95.089019
IQD 1309.200868
IRR 1375999.999978
ISK 126.20218
JEP 0.754315
JMD 157.456506
JOD 0.70898
JPY 162.68202
KES 129.26008
KGS 87.449671
KHR 4022.157363
KMF 432.000422
KPW 900.00035
KRW 1556.384985
KWD 0.30964
KYD 0.832833
KZT 478.894226
LAK 22414.367353
LBP 89490.161707
LKR 335.788879
LRD 181.37517
LSL 16.355047
LTL 2.95274
LVL 0.604889
LYD 6.420201
MAD 9.392039
MDL 17.658556
MGA 4239.449581
MKD 54.080021
MMK 2099.611597
MNT 3582.983883
MOP 8.072573
MRU 39.934089
MUR 47.160295
MVR 15.460248
MWK 1732.8542
MXN 17.5309
MYR 4.09399
MZN 63.850268
NAD 16.355047
NGN 1379.690057
NIO 36.777015
NOK 9.94565
NPR 151.280096
NZD 1.762068
OMR 0.384488
PAB 0.999343
PEN 3.415547
PGK 4.389402
PHP 61.651503
PKR 277.893999
PLN 3.77025
PYG 6077.471547
QAR 3.652921
RON 4.600299
RSD 102.979049
RUB 77.849693
RWF 1464.831938
SAR 3.751501
SBD 8.065041
SCR 13.64811
SDG 600.502276
SEK 9.75255
SGD 1.296405
SHP 0.746601
SLE 24.79673
SLL 20969.503664
SOS 571.103028
SRD 37.504506
STD 20697.981008
STN 21.47371
SVC 8.744659
SYP 110.532098
SZL 16.352449
THB 33.385501
TJS 9.233796
TMT 3.51
TND 2.961742
TOP 2.40776
TRY 46.6685
TTD 6.783122
TWD 31.836504
TZS 2625.998021
UAH 44.785486
UGX 3662.753244
UYU 40.115693
UZS 11997.23033
VES 622.24352
VND 26296.5
VUV 120.098371
WST 2.780884
XAF 574.921776
XAG 0.017337
XAU 0.000252
XCD 2.70255
XCG 1.801082
XDR 0.715018
XOF 574.931854
XPF 104.528762
YER 238.599088
ZAR 16.42187
ZMK 9001.197889
ZMW 18.013454
ZWL 321.999592
  • Euro STOXX 50

    -16.0100

    6312.08

    -0.25%

  • SDAX

    74.0800

    18119.66

    +0.41%

  • DAX

    62.7100

    25058.52

    +0.25%

  • TecDAX

    46.6900

    3899.77

    +1.2%

  • MDAX

    72.6300

    31881.73

    +0.23%

  • Goldpreis

    -8.7000

    4029.8

    -0.22%

  • EUR/USD

    -0.0029

    1.1397

    -0.25%

Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber
Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber / Foto: © AFP/Archiv

Jobs nur für Kirchenmitglieder: Karlsruhe stärkt Rechte kirchlicher Arbeitgeber

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung gestärkt. Sie hätten bei der Frage, ob sie von Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, aufgrund ihres grundrechtlich fixierten "religiösen Selbstbestimmungsrechts" einen großen Ermessenspielraum, entschied das Karlsruher Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Az. 2 BvR 934/19)

Textgröße:

Es gab damit der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Vereins in einem arbeitsrechtlichen Streitfall statt. Die evangelische und die katholische Kirchen begrüßten das Urteil als wichtige Klarstellung. Die Gewerkschaft Verdi und die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman (SPD), wiesen darauf, dass das Urteil kein Freibrief sei. Kirchen müssten entsprechende Vorgaben begründen.

Konkret ging es um eine 2018 vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt getroffene fachrichterliche Entscheidung. Dieses hatte einer 2012 nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung von rund 3915 Euro zugesprochen, weil es sie wegen ihrer Religion diskriminiert sah. Der Arbeitgeber, ein im Bereich der Diakonie und Entwicklungsarbeit tätiger Verein der evangelischen Kirche, ging vor dem Verfassungsgericht dagegen vor.

Die Karlsruher Richter stuften dessen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil als begründet ein. Das Bundesarbeitsgericht habe das Interesse des kirchlichen Arbeitgebers bei seiner Fallbeurteilung "nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet" und "ein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses des Beschwerdeführer" gestellt.

Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurück. Die evangelische Kirche und deren Diakonie begrüßten das Urteil. "Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt", erklärte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. Die staatlichen Gerichte dürfen bei der Prüfung einer Stellenbesetzung "theologische Wertungen nicht selbst treffen". Das obliege der Kirche.

Juristisch ist die Angelegenheit komplex, sie berührt unter anderem das Zusammenspiel von europäischer Antidiskriminierungsrichtlinie und deren nationalstaatlicher Umsetzung sowie verfassungsrechtliche Fragen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall deshalb bereits dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Einschätzung vor.

Zugleich gehören die christlichen Kirchen zu den größten Arbeitgebern des Landes. Nach Angaben der von Verdi beschäftigten diese und ihre Wohlfahrtsverbände insgesamt etwa 1,8 Millionen Menschen. Sie werden damit in der Dimension nur noch vom öffentlichen Dienst übertroffen.

Im Kern ging es um die Frage, inwieweit kirchliche Institutionen als Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen und Bewerberauswahl auch dann auf einer Kirchenmitgliedschaft bestehen dürfen, wenn es um Jobs außerhalb seelsorgerischer oder traditionell für ihr christliches Profil zentralen Felder geht. Im aktuellen Fall handelte es sich um eine Referentenstelle im Bereich des globalen Menschenrechtsschutzes.

Das Bundesarbeitsgericht sah das Beharren auf Kirchenmitgliedschaft dabei als nicht mehr gerechtfertigt an und sah einen Verstoß gegen die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie. Dessen Auffassung wurde vom Bundesverfassungsgericht nun allerdings korrigiert. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgebern laut EuGH "Spielräume" lasse.

Es habe die vermeintlich zu beachtenden EU-Vorgaben in seiner Wertung deshalb "überspannt" und die Autonomie des Arbeitgebers nicht in verfassungsrechtlich gebotener Weise gewichtet, erklärte Karlsruhe. Dieser habe das christliche Profil der Stelle "plausibel" dargelegt.

Auch die katholische Deutsche Bischofskonferenz begrüßte das Urteil aus Karlsruhe. Es bringe "Rechtssicherheit" und bestätige zugleich "nachdrücklich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen", erklärte sie.

Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, mahnte die Kirchen zu einer verantwortungsvollen Anwendung. Auch der neuen Karlsruher Entscheidung zufolge dürften diese von Bewerbern nicht "per se" eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, erklärte Ataman. Sie müssten dies "plausibel erklären", was für viele Tätigkeiten nicht möglich sein werde. Das sähen die Kirchen inzwischen auch selbst so.

"Das Selbstbestimmungsrecht ist wichtig, der Diskriminierungsschutz aber auch", fügte Ataman hinzu. Die Kirchen gehörten zu den größten Arbeitgebern in Deutschland und trügen schon deshalb beim Schutz vor Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt "eine besondere Verantwortung".

Ähnlich äußerte sich Verdi. Karlsruhe habe in seiner Entscheidung "klare Grenzen" für das arbeitsrechtliche Sonderrecht der Kirchen gezogen, erklärte Bundesvorständin Sylvia Bühler. Zwar habe es im konkreten Fall gegen die Klägerin entschieden und das kirchliche Selbstverwaltungsrecht als "hohes Gut" bekräftigt. Es habe aber zugleich betont, dass die Kirchen begründen müssten, warum sie für ausgeschriebene Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft verlangten.

D.Pan--ThChM