The China Mail - BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

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BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen
BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass der usbekisch-russische Industrielle Alischer Usmanow den Europäischen Rat vor deutschen Gerichten wegen Verleumdung verklagen darf. Das höchste deutsche Zivilgericht wies die Rechtsbeschwerde statt und bestätigte damit die Anwendbarkeit der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie auf Institutionen der Europäischen Union, trotz vorheriger Widerstände durch die Exekutive.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer gravierenden Entscheidung die Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte auf Institutionen der Europäischen Union bekräftigt. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 26. Oktober entschieden, dass der usbekisch-russische Industrielle Alischer Usmanow den Europäischen Rat vor deutschen Gerichten wegen Verleumdung verklagen darf. Mit diesem Urteil wird die grundgesetzliche Rechtsweggarantie auch gegenüber supranationalen Organisationen als durchsetzbar bestätigt. Die richterliche Anordnung der Zustellung der Klage an den in Brüssel ansässigen Rat besteht fort; das Landgericht Hamburg hat nun über den weiteren Zustellweg zu befinden.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen beginnen im Februar 2022, wenige Tage nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine. Zu diesem Zeitpunkt wurde Usmanows Name zusammen mit Dutzenden anderen Personen auf die Sanktionsliste der Europäischen Union gesetzt. Die Begründung der EU beruhte unter anderem auf Behauptungen, Usmanow habe als Strohmann für den russischen Präsidenten Wladimir Putin agiert und dessen Geschäftsprobleme gelöst. Diese Vorwürfe hatte der Europäische Rat einem zuvor erschienenen Artikel des Wirtschaftsmagazins Forbes entnommen. Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Hamburg dem Magazin die weitere Verbreitung dieser spezifischen Behauptung, da sie als falsch erwiesen waren.

Trotz dieses gerichtlichen Urteils blieben die ursprünglichen Sanktionsbegründungen der EU bestehen. Auf den offiziellen Webseiten der Union finden sich diese und andere umstrittene Behauptungen bis heute, obwohl die Sanktionen gegen Usmanow im September aufgehoben wurden. Der Milliardär und seine Anwälte setzten sich seither intensiv zur Wehr. Laut Angaben seiner Rechtsvertreter erwirkten sie weltweit 21 Gerichtsentscheidungen und 109 Unterlassungserklärungen von Medien, begleitet von mehr als 3.700 korrigierten Veröffentlichungen in 62 Ländern.

Die Anwälte Usmanows, angeführt vom Hamburger Medienrechtler Joachim Nikolaus Steinhöfel, sahen sich vor einer juristischen Herausforderung: Wie kann der Europäische Rat gezwungen werden, gerichtlich festgestellte Verleumdungen aus seinen Veröffentlichungen zu löschen? Das Rechtssystem der Europäischen Union sieht keine direkte Unterlassungsklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch EU-Institutionen vor. In Deutschland ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass ein Bürger, dessen Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt werden, den Rechtsweg einschlagen kann. Die einzige Möglichkeit, den Rat der EU in Anspruch zu nehmen, bestand darin, diesen über ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, in diesem Fall Deutschland, zur Verantwortung zu ziehen.

Im Dezember 2023 reichte Usmanow daher Klage beim Landgericht Hamburg gegen den Rat der Europäischen Union ein. Steinhöfel betonte, dass dies die erste Unterlassungsklage wegen falscher Tatsachenbehauptungen gegen ein Organ der Europäischen Union überhaupt sei. Die rechtliche Basis bildet das Verfahrensgrundrecht, das in der Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verankert ist. Dieser Artikel garantiert, dass jedem der Rechtsweg offensteht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Doch der Prozessverlauf wurde durch massive Widerstände der deutschen Exekutive erschwert. Eine Klage muss dem Beklagten zugestellt werden. Da der Europäische Rat in Brüssel sitzt, ist für die Zustellung aus Deutschland das Bundesamt für Justiz zuständig. Im März 2024 legte der Präsident des Landgerichts Hamburg ein Veto gegen die Zustellung ein, nachdem das Bundesamt auf Bedenken des Auswärtigen Amts verwiesen hatte. In einem analogen Fall zuvor war bereits die beantragte Zustellung einer Streitverkündung in der Causa Forbes an den EU-Rat negativ beschieden worden.

Laut vorliegenden Korrespondenzstücken des Auswärtigen Amts sei es nicht vereinbar, dass Maßnahmen mit supranationalem Charakter durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflusst oder überprüft würden. Ein Beamter führte aus, man wolle verhindern, dass der Rat auf Schadensersatz wegen hoheitlichen Handelns vor Gerichten der Mitgliedstaaten verklagt werden kann, ähnlich wie die Bundesrepublik Deutschland das Handeln ihrer Hoheitsträger nicht vor ausländischen Gerichten überprüfen lassen wolle. Diese Argumentation wurde von Kritikern als Opfern der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie zugunsten des Machtanspruchs der Europäischen Union gewertet.

Aufgrund dieser Haltung verweigerte das Hamburger Landgericht sowohl die Zustellung der Streitverkündung als auch der später eingereichten Klage. Auch Usmanows Antrag auf gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamburg wurde abgewiesen. Damit blieb als letzter Ausweg der Bundesgerichtshof. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht die Rechtsbeschwerde stattgegeben und damit den Weg für die Verleumdungsklage frei gemacht.

Die Bedeutung der BGH-Entscheidung liegt in der nachdrücklichen Bestätigung, dass die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes nicht durch politische Kalküle oder supranationale Strukturen ausgehebelt werden kann. Usmanow will nun auch nach seiner De-Sanktionierung durchsetzen, dass die weiterhin auf EU-Webseiten einsehbaren falschen Behauptungen gelöscht werden. Das Verfahren nimmt damit drei Jahre nach Klageeinreichung seinen juristischen Lauf.

C.Smith--ThChM